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Sichere Schwangerschaftsabbruchsversorgung

| Fallbeispiel #16

  • aus aller Welt
  • Elternschaft
  • Familienplanung
  • Gesundheit

Feli lebt und arbeitet seit mehreren Jahren in Rom und wird ungewollt schwanger. Da sie nicht weiß, wie die Regelung zum Schwangerschaftsabbruch in Italien ist, sucht sie im Internet. Sie findet heraus, dass in Italien seit 1978 Schwangerschaftsabbrüche in den ersten drei Monaten mit einem verpflichtenden Beratungsgespräch und einer anschließenden siebentägigen „Bedenkzeit“ legal sind.

Eine Tablettenblisterpackung für und mit nur einer einzelnen Tablette.
Foto von Sophia Moss via pexels

Feli ist genervt. „Was soll das mit dieser Wartezeit? Ich weiss, dass ich nicht schwanger sein möchte!“ erzählt sie ihrer Freundin Chiara bei einem Kaffee. Chiara nickt und guckt Feli bedrückt an. „Ich weiss von Freundinnen, dass sie Schwierigkeiten hatten, eine Ärztin zu finden, die Abbrüche macht. Feli ist irriert. Sie dachte, sie macht einen Termin bei ihrer Gynäkologin aus, die dann den Abbruch machen kann. „Weisst du denn, wie sie zu Schwangerschaftsabbrüchen steht?“ fragt Chiara. „Ärzt*innen können aus Gewissensgründen einen Abbruch ablehnen. Ich habe letztens erst wieder gelesen, dass sich mittlerweile über 70%  der Ärzt*innen hier in Italien weigern, Abbrüche zu machen“ (Quelle unten angegeben). In Rom gibt es nur noch zwei staatliche Krankenhäuser, die Schwangerschaftsabbrüche machen. Feli hatte Glück und hat einen Arzt gefunden, der ihre Schwangerschaft sicher abgebrochen hat.

In Italien sind ein Großteil der Krankenhäuser in katholischer Trägerschaft. Es gibt ganze Regionen, wo Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr möglich sind, weil Ärzt*innen sich darauf berufen, aus Gewissensgründen keine Schwangerschaftsabbrüche machen zu können. Es kommt vor, dass medizinisch indizierte Abbrüche verweigert werden, obwohl das Leben der schwangeren Person akut in Gefahr ist. In Italien starb 2016 eine Schwangere an einer Blutvergiftung, weil Ärzt*innen sich aus Gewissensgründen weigerten die Schwangerschaft zu beenden, weil beim Fötus noch ein Herzschlag wahrnehmbar war, obwohl der Fötus keine Überlebenschance hatte (Quelle unten angegeben).

Jede Person hat das Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit. Ärzt*innen und Gesundheitspersonal dürfen sich mit Bezug auf ihre Gewissensfreiheit weigern, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Der Zugang zur Schwangerschaftsabbruchsversorgung muss aber gewährleistet werden, indem auf Ärzt*innen verwiesen wird, die Abbrüche machen. Wenn das Leben einer Person in Gefahr ist, gibt es kein Recht einen notwendigen medizinischen Eingriff aus Gewissensgründen zu verweigern.

Unter den folgenden Links findest du mehr Infos zur medizinischen Verweigerung aus Gewissensgründen in englischer Sprache und die beiden im Text erwähnten Quellenangaben.

  • Link zur englischsprachigen Webseite "Center for reproductive justice - Law and policy guide - Conscientious Objection" hier: https://t1p.de/yr182
  • Link zu einem Onlineartikel der Webseite www.tagesschau.de vom 05.03.2019 hier: https://t1p.de/6fi4n
  • Link zu einem Onlineartikel der Webseite von www.derstandard.at vom 23.11.2016 hier: https://t1p.de/dvctd

Dieses Fallbeispiel berührt folgende Rechte

Recht #6

Du hast das Recht
auf Gedankenfreiheit.

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